(In Klammern gesetzte Teile sind
Erläuterungen von eslam.de)
Artikel 175
(1) Die Freiheit des Ausdrucks und der Verbreitung von
Ideen muss im Rundfunk und Fernsehen der Islamischen Republik
Iran unter der gebotenen Beachtung der islamischen Prinzipien
des Landes gewährleistet sein.
(2) Die Ernennung und Entlassung des Leiters der Rundfunk-
und Fernsehorganisation der Islamischen Republik Iran liegt
beim Islamischen Oberhaupt. Ein Rat, der aus jeweils zwei
Vertretern von Exekutive, dem Oberhaupt der Justiz und der
Islamischen Beratungsversammlung besteht, werden diese
Organisation beaufsichtigen.
(3) Die Grundsätze und Verfahrensweisen der Verwaltung
dieser Organisation und ihre Beaufsichtigung regelt das
Gesetz.