Kapitel 12
Medien Verfassung der Islamischen Republik Iran

(In Klammern gesetzte Teile sind Erläuterungen von eslam.de)

Artikel 175

(1) Die Freiheit des Ausdrucks und der Verbreitung von Ideen muss im Rundfunk und Fernsehen der Islamischen Republik Iran unter der gebotenen Beachtung der islamischen Prinzipien des Landes gewährleistet sein.

(2) Die Ernennung und Entlassung des Leiters der Rundfunk- und Fernsehorganisation der Islamischen Republik Iran liegt beim Islamischen Oberhaupt. Ein Rat, der aus jeweils zwei Vertretern von Exekutive, dem Oberhaupt der Justiz und der Islamischen Beratungsversammlung besteht, werden diese Organisation beaufsichtigen.

(3) Die Grundsätze und Verfahrensweisen der Verwaltung dieser Organisation und ihre Beaufsichtigung regelt das Gesetz.

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