Pilgerfahrt
Pilgerfahrt in Vertretung [niyabi]

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Die Pilgerfahrt in Vertretung [hadsch-un-niyyabi] ist die Durchführung der Pilgerfahrt [hadsch] durch einen Vertreter, der im Auftrag des Vertretenen alle Riten praktiziert.

In der Regel gibt es zwei Hauptgründe für die Pilgerfahrt in Vertretung. Zum einen kann jemand, der zuvor das Imstandesein zur Pilgerfahrt erfüllt hat aber die Pilgerfahrt [hadsch] dennoch nicht angetreten ist und absehen kann, aus z.B. Altergründen oder einer unheilbaren Erkrankung die Pilgerfahrt [hadsch] nie mehr antreten zu können, zu Lebezeiten eine Pilgerfahrt in Vertretung engagieren. Sollte in diesem Fall wiedererwaten der Hinderungsgrund entfallen, braucht der Vertretene dennoch seine Pilgerfahrt [hadsch] nicht zu erfüllen, da sie bereits erfüllt wurde.

Der zweite Fall betrifft einen Verstorbenen der zu Lebzeiten das Imstandesein zur Pilgerfahrt erfüllt hat aber die Pilgerfahrt [hadsch] dennoch nicht angetreten ist. Seine Pilgerfahrt in Vertretung wird aus seinem Erbe finanziert, falls ein Drittel seines Erbes für die Pilgerfahrt in Vertretung hinreichend ist. Ansonsten gibt es keine Verpflichtung für die  Erben es ihm finanzieren.

Die Voraussetzungen des Vertreters sind:

  1. religiöse Reife
  2. Vernunft [aql], der Vertreter darf nicht geistig behindert sein.
  3. Glaube [iman]
  4. Kenntnis über die Handlungen und Urteile der Pilgerfahrt.
  5. Die Vertrauenswürdigkeit seiner Durchführung der Pilgerfahrt.
  6. Nicht selbst im gleichen Jahr zu einer Pilgerfahrt [hadsch] verpflichtet zu sein.
  7. Dass er keine Entschuldigung für die Unterlassung einiger Handlungen der Pilgerfahrt hat.

Die Voraussetzungen des Vertretenen sind:

  1. Er muss Muslim sein.
  2. Für die pflichtmäßige Pilgerfahrt ist es Voraussetzung, dass der zu Vertretene verstorben oder ein Lebender ist, der die Pilgerfahrt selbst nicht (mehr) antreten kann aufgrund von Alter, Krankheit usw. und er die Hoffnung aufgegeben hat, dass die Hinderungsgründe jemals in späteren Jahren aufgehoben werden.

Das Geschlecht spielt keine Rolle. Ein Mann kann eine Frau vertreten und umgekehrt. Weitergehende Details werden in den religiösen Regelwerk [risala] der Vorbilder der Nachahmung aufgelistet.

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