Gefundenes
  Gefundenes [lakuta], Fundgut

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Gefundenes bzw. "Aufgenommenes", "an sich Genommenes" entspricht im islamischen Recht [scharia] dem Fundgut.

Das Fundgut gilt im Islam zunächst als Eigentum desjenigen, der den Gegenstand verloren hat bzw. haben könnte. Daher ist ein Finder zunächst verpflichtet, alles in seiner Macht liegende zu tun, um den Besitzer zu finden. Führen alles seine möglichen Aufwendungen und Anstrengungen nicht dazu, den Eigentümer zu finden, so würde er gemäß dem islamischen Recht [scharia] den Gegenstand nach einem Jahr für sich nutzen.

Handelt es sich um einen größeren Wertgegenstand, der in Besitz des Finders übergeht, so sind die Abgaberegeln für einen gefundenen Schatz zu berücksichtigen.

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