.Bücher
zu Gesundheit im Islam finden Sie im Verlag Eslamica.
Gefundenes bzw. "Aufgenommenes", "an sich Genommenes"
entspricht im
islamischen Recht [scharia] dem Fundgut.
Das Fundgut
gilt im
Islam zunächst als Eigentum desjenigen, der den Gegenstand
verloren hat bzw. haben könnte. Daher ist ein Finder zunächst
verpflichtet, alles in seiner Macht liegende zu tun, um den
Besitzer zu finden. Führen alles seine möglichen Aufwendungen
und Anstrengungen nicht dazu, den Eigentümer zu finden, so
würde er gemäß dem
islamischen Recht [scharia] den Gegenstand nach einem Jahr
für sich nutzen.
Handelt es sich um einen größeren
Wertgegenstand, der in Besitz des Finders übergeht, so sind
die Abgaberegeln für einen
gefundenen Schatz zu berücksichtigen.