Fastenverbotstage
  Fastenverbotstage

Aussprache:  as-saum-ul-mahzhuur
arabisch: الصوم المحظور
persisch:
englisch:

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Fastenverbotstage sind jene Tage, an denen das Fasten [saum] verboten [haram] ist, also auch kein freiwilliges bzw. empfohlenes Fasten erlaubt ist. Diese Tage sind:

bulletDie Tage des Opferfestes [id-ul-adha]
bulletDie Tage des Fitr-Festes

Darüber hinaus ist es am Ende des Monats Schaban verboten mit der Absicht des verpflichtenden Fastens [saum] des Monat Ramadan zu fasten, so lange man über den Eintritt des Monat Ramadan nicht sicher ist. Allerdings ist ein empfohlenes Fasten bzw. ein Zweifeltagsfasten an dem Tag erlaubt [halal].

Darüber hinaus verboten [haram] ist das Doppelfasten [saum al-wisal]. Und für den Pilger bei der Pilgerfahrt [hadsch] ist das Fasten [saum] an den Taschriyq-Tagen ebenfalls verboten [haram].

Des Weiteren ist es für eine Ehepartnerin nicht erlaubt ein freiwilliges empfohlene Fasten durchzuführen, wenn dadurch die Rechte des Ehepartners beeinträchtigt werden und er nicht die Erlaubnis dazu gibt. Auch ist es unangebracht, wenn ein Kind ein freiwilliges empfohlene Fasten durchführt, dass den Eltern zusätzliche Lasten auferlegt und daher die Eltern es nicht wünschen.

Jeder, der durch eine Krankheit weiß, dass das Fasten ihm schaden wird, darf nicht fasten, selbst wenn ein Arzt ihm die Unbedenklichkeit bescheinigt.

Das Fasten [saum] am Tag von Aschura gilt gemäß Schiiten als verpönt [makruh], hingegen bei Sunniten als empfohlen [mustahab].

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