Darüber hinaus ist es am Ende des Monats
Schaban
verboten mit
der Absicht des verpflichtenden
Fastens [saum] des
Monat Ramadan
zu fasten, so lange man über den Eintritt des
Monat Ramadan
nicht sicher ist. Allerdings ist ein
empfohlenes Fasten bzw. ein
Zweifeltagsfasten an dem Tag
erlaubt [halal].
Darüber hinaus
verboten [haram]
ist das
Doppelfasten [saum al-wisal]. Und für den
Pilger
bei der
Pilgerfahrt [hadsch] ist das
Fasten [saum]
an den
Taschriyq-Tagen ebenfalls
verboten [haram].
Des Weiteren ist es für eine
Ehepartnerin nicht erlaubt ein freiwilliges
empfohlene Fasten durchzuführen, wenn dadurch die Rechte
des Ehepartners beeinträchtigt werden und er nicht die
Erlaubnis dazu gibt. Auch ist es unangebracht, wenn ein Kind
ein freiwilliges
empfohlene Fasten durchführt, dass den Eltern
zusätzliche Lasten auferlegt und daher die Eltern es nicht wünschen.
Jeder, der durch eine Krankheit weiß, dass das
Fasten ihm schaden wird, darf nicht fasten, selbst wenn
ein Arzt ihm die Unbedenklichkeit bescheinigt.
Das
Fasten [saum]
am Tag von
Aschura gilt gemäß
Schiiten als
verpönt [makruh], hingegen bei
Sunniten als
empfohlen [mustahab].